Es ist vorliegend von einem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand auszugehen. Nachfolgend sind die von der Staatsanwaltschaft getätigten Kürzungen der Aufwand- und Auslagenpositionen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens, der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache sowie des der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Honorarkürzungen zustehenden Ermessens zu prüfen. 4.7 Ad: Reisezeit