Die Verfahrensleitung teilt dabei die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend sowohl in rechtlicher als auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einem durchschnittlich schwierigen Verfahren auszugehen ist. Der Beschuldigte wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, über einen längeren Zeitraum bei der Stiftung F.________ diverse 7 Elektronikartikel bzw. Elektronikkomponenten entwendet und auf verschiedenen Online-Plattformen an Dritte veräussert bzw. zum Verkauf angeboten zu haben. Er ist hinsichtlich des Hauptvorwurfs im Grundsatz geständig.