Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Staatsanwaltshaft hat sich demnach zu Recht mit den eingereichten Honorarnoten näher auseinandergesetzt. Die Verfahrensleitung teilt dabei die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend sowohl in rechtlicher als auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einem durchschnittlich schwierigen Verfahren auszugehen ist.