393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 393 StPO). 4.6 Vorab ist festzuhalten, dass die amtliche Entschädigung in Anbetracht des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem amtlichen Anwalt einer Prüfpflicht untersteht. Der amtliche Anwalt kann aus Art.