Die Staatsanwaltschaft habe ihr Ermessen in sachlich unhaltbarer Art und Weise ausgeübt. Zudem habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die zusätzlich vorgenommenen Kürzungen von 200 Stunden nicht nachvollziehbar begründet habe. Ferner habe die Staatsanwaltschaft die Auslagen für den Versand von Secure-Mails zu Unrecht gekürzt. Bei den fraglichen E-Mails habe es sich ausschliesslich um Secure- Mails gehandelt. Der Versand der Secure-Mails sei im Gegensatz zu den normalen E-Mails nicht kostenlos. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt benutzten Anbieter