Nachdem der Aufwand für angeblich nicht gebotene soziale Tätigkeiten für den Beschuldigten bereits im Umfang von 100 Minuten gekürzt worden sei, was von der Beschwerdeführerin anerkannt werde, und die strittige Wegzeit behandelt worden sei, sei nicht ersichtlich, welche weiteren Aufwendungen die Beschwerdeführerin gestützt auf die ihr angeblich zukommende Schadenminderungspflicht zusätzlich hätte unterlassen sollen. Es sei ihr nicht möglich zu überprüfen, wie hoch der Aufwand in ähnlich gelagerten Fällen sei und ob sie diesen Aufwand übersteige. Die Staatsanwaltschaft habe ihr Ermessen in sachlich unhaltbarer Art und Weise ausgeübt.