Die Staatsanwaltschaft habe des Weiteren eine zusätzliche, nicht näher begründete pauschale Kürzung von 200 Minuten vorgenommen. Auch dieses Vorgehen sei willkürlich. Nachdem der Aufwand für angeblich nicht gebotene soziale Tätigkeiten für den Beschuldigten bereits im Umfang von 100 Minuten gekürzt worden sei, was von der Beschwerdeführerin anerkannt werde, und die strittige Wegzeit behandelt worden sei, sei nicht ersichtlich, welche weiteren Aufwendungen die Beschwerdeführerin gestützt auf die ihr angeblich zukommende Schadenminderungspflicht zusätzlich hätte unterlassen sollen.