Die Staatsanwaltschaft sei in Willkür verfal- 4 len, indem sie entgegen ihrer eigenen Praxis und der von ihr selbst zitierten Rechtsprechung des Obergerichts ohne jeglichen Grund die Wegzeit der Beschwerdeführerin von 20 Minuten auf 10 Minuten (resp. auf 5 Minuten für die Praktikantin) pro Termin gekürzt habe. Die Kürzung des Wegzeitaufwands um 130 Minuten sei unzulässig und aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft habe des Weiteren eine zusätzliche, nicht näher begründete pauschale Kürzung von 200 Minuten vorgenommen.