Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, eine Wegzeit im Umfang von 20 Minuten pro Termin verrechnen zu können, nachdem genau diese Frage mit Beschluss BK 20 210 geklärt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei in Willkür verfal- 4 len, indem sie entgegen ihrer eigenen Praxis und der von ihr selbst zitierten Rechtsprechung des Obergerichts ohne jeglichen Grund die Wegzeit der Beschwerdeführerin von 20 Minuten auf 10 Minuten (resp.