Die Überlegungsansätze, welche von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung herangezogen worden seien, vermöchten die Kürzung nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, eine Wegzeit im Umfang von 20 Minuten pro Termin verrechnen zu können, nachdem genau diese Frage mit Beschluss BK 20 210 geklärt worden sei.