Die Kürzung sei vom Obergericht geschützt worden. Es sei weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar begründet worden, weshalb nun durch dieselbe Staatsanwaltschaft die Wegzeit nochmals um die Hälfte gekürzt werden solle. Die Überlegungsansätze, welche von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung herangezogen worden seien, vermöchten die Kürzung nicht zu rechtfertigen.