3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Honorarkürzung im Wesentlichen ein, im Schreiben vom 24. März 2021 sei zuletzt beantragt worden, die Wegzeit pro Termin auf 20 Minuten (resp. auf 10 Minuten für die Praktikantin) festzusetzen. Dies mit Verweis auf E. 4.5.4 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210. Damals habe dieselbe Staatsanwaltschaft die Wegzeit derselben Beschwerdeführerin für dieselbe Strecke pro Termin von 40 Minuten auf 20 Minuten gekürzt. Die Kürzung sei vom Obergericht geschützt worden.