Die genannten Beispiele alleine begründen bereits eine Kürzung des Aufwandes um 490 Minuten (sprich 8.16 Stunden). Es ist zudem anzumerken, dass der amtlichen Verteidigung, welche in einem öffentlich-rechtlichen Mandatsverhältnis steht und vom Staat finanziert wird, eine gewisse Schadenminderungspflicht zukommt. Folglich sind nicht alle möglichen Aufwendungen zu tätigen und im Rahmen des amtlichen Mandates zu entschädigen. Insgesamt erscheint in Gesamtbetrachtung sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen eine deutliche Kürzung des geltend gemachten Honorars angezeigt.