Gemäss Ziff. 3.3 des vorgenannten Kreisschreibens 15 sind Büro und Verbrauchsmaterial und weitere lnfrastrukturkosten bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV. Folglich werden die geltend gemachten Auslagen von CHF 30.00 für den Versand von E-Mails nicht noch separat vergütet. Die genannten Beispiele alleine begründen bereits eine Kürzung des Aufwandes um 490 Minuten (sprich 8.16 Stunden).