• Anwälten, welche über eine Stunden Wegzeit haben, wird im Rahmen des Reisezuschlages CHF 75.00 vergütet. Dementsprechend sollte ein Anwalt, welcher unter einer Stunde Wegzeit hat, verhältnismässig maximal denselben Betrag als Honorar erhalten (da gemäss Kreisschreiben 15 bei Reisezeiten unter einer Stunde kein Reisezuschlag vergütet wird, wird der Zeitaufwand als Honorar abgerechnet). 20 Minuten entsprächen somit CHF 25.00. Rechnet man nun diese CHF 25.00 mit dem Stundenhonorar von CHF 200.00 in Minuten um, so ergibt dies einen Aufwand von 7.5 Minuten.