Vorliegend sind zwei Überlegungsansätze heranzuziehen: • Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210, E. 4.5.4 (in welchem ebenfalls die Wegzeiten zwischen der Kanzlei von Rechtsanwältin C.________ und dem Verwaltungskomplex E.________(Örtlichkeit) Thema waren) wird sinngemäss festgehalten, dass ein Aufwand von 13.5 Minuten pro Einvernahmetermin im Bereich des angemessenen Zeitaufwandes liege. • Anwälten, welche über eine Stunden Wegzeit haben, wird im Rahmen des Reisezuschlages CHF 75.00 vergütet.