Dies würde dazu führen, dass der amtliche Anwalt, welcher eine Reisezeit unter einer Stunde hat, finanziell besser gestellt würde, als derjenige, welcher einen längeren Reiseweg hat. Folglich ist der Zeitaufwand pro Einvernahme bloss um wenige Minuten aufzurunden (vgl. insbesondere Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, BK 18 126 sowie BK 20 210). Vorliegend sind zwei Überlegungsansätze heranzuziehen: