___ namens der Beschwerdeführerin eine Aufwandkürzung von 260 Minuten auf 57.17 Stunden als gerechtfertigt. Eine weitergehende Kürzung des Aufwands sowie der Auslagen wurden nicht anerkannt. In der vorliegend angefochtenen Verfügung kürzte die Staatsanwaltschaft den auf das amtliche Mandat fallenden Aufwand der Beschwerdeführerin auf 50 Stunden, zuzüglich Auslagen von CHF 246.20 sowie 7.7 % MWST. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Vorliegend macht Rechtsanwältin C.________ einen Aufwand von 61.5 Stunden (inkl. Beschwerdeverfahren) geltend.