BGS 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die erfolgte Kürzung ihres amtlichen Honorars unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Angesichts des strittigen Betrags unter CHF 5'000.00 wird die vorliegende Verfügung in analoger Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen gefällt (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 395 StPO).