6. Wie bereits das Regionalgericht festhielt (vgl. Ziffer 16 des Entscheids vom 15. März 2021), ersuchte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Januar 2021 um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Dieses Gesuch wird gemäss Art. 94 StPO von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden praxisgemäss auf CHF 1’200.00 festgelegt. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen.