Zusammenfassend liegen einzig die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den fristgerechten Einwurf der Einsprache in den Briefkasten der Schweizerischen Post in D.________ in Aarau vor. In Übereinstimmung mit dem Regionalgericht und wie zuvor nochmals ausführlich begründet, bringt die Beschwerdeführerin keine Argumente vor, welche geeignet wären, die Präsumtion umzustossen, wonach das Datum des Poststempels mit dem Datum der Übergabe an die Schweizerische Post übereinstimmt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.