Das Regionalgericht setzte sich eingehend mit der Beweislastregel auseinander und hielt zutreffend fest, dass die Widerlegung der Vermutung, wonach das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Schweizerische Post übereinstimme, der Beschwerdeführerin obliege. Die alleinige Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einsprache fristgerecht in den Briefkasten geworfen zu haben, reicht nicht aus, um diese Präsumtion umzustossen, zumal sie vorliegend die negativen Folgen der Vermutung zu tragen hat und demnach selbstredend ein Interesse aufweist, dass davon abgewichen wird.