5. Bezüglich der Frage der Gültigkeit der Einsprache schliesst sich die Beschwerdekammer integral den Argumenten des Regionalgerichts an (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Regionalgericht sich auf blosse Vermutungen stütze, den Grundsatz «in dubio pro reo» verletze und damit gegen Treu und Glauben verstosse, geht fehl. Das Regionalgericht setzte sich eingehend mit der Beweislastregel auseinander und hielt zutreffend fest, dass die Widerlegung der Vermutung, wonach das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Schweizerische Post übereinstimme, der Beschwerdeführerin obliege.