Sie wirft dem Regionalgericht vor, seinen Entscheid auf blosse Vermutungen zu stützen. Dazu sei unverständlich, weshalb das Telefongespräch zwischen ihr und ihrem Psychiater, das am Montag den 7. Dezember 2020 stattgefunden habe und demnach ihre Aussage stütze, nicht thematisiert worden sei. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Regionalgericht den Grundsatz «in dubio pro reo» nicht angewandt habe, woraus ihr ein Nachteil erwachsen sei, und darüber hinaus allgemein gegen den in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz «Handeln nach Treu und Glauben» verstossen habe.