Weiter habe sie mitgeteilt, dass es keine 100%-Garantie für die Rechtzeitigkeit der Weiterleitung geben könne. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausgeführt, sie könne das Einwerfen nicht durch Zeugen belegen. Ausserdem würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitpunkt des Briefeinwurfs in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2021, wonach sie den Brief um 17:45 Uhr eingeworfen habe, und in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2021, wonach sie den fraglichen Brief am Nachmittag eingeworfen habe, nicht decken.