Mögliche Ursachen seien eine nicht erfolgte Leerung des Briefkastens oder ein «Herumliegenlassen» des Briefs im Postverteilzentrum. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 beteuerte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Regionalgericht erneut den am 7. Dezember 2020 fristgerecht erfolgten Einwurf in den Briefkasten der Schweizerischen Post in D.________ in Aarau und appellierte an das zuständige Sachgericht, nicht auf den am 9. Dezember 2020 erfolgten Poststempel abzustellen, da dieser einen vorgestrig erfolgten Einwurf nicht auszuschliessen vermöge.