4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Staatsanwaltschaft insbesondere geltend, sie habe die Einsprache am Montag den 7. Dezember 2020 um 17:45 Uhr und damit noch während der Öffnungszeiten der Schweizerischen Post in deren Briefkasten in D.________ in Aarau eingeworfen. Über den Grund, weshalb die Stempelung trotz des rechtzeitigen Einwurfs erst am 9. Dezember 2020 erfolgt sei, könne nur spekuliert werden. Mögliche Ursachen seien eine nicht erfolgte Leerung des Briefkastens oder ein «Herumliegenlassen» des Briefs im Postverteilzentrum.