Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil, sofern gegen ihn keine gültige Einsprache erhoben wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Unbestritten und erwiesen ist, dass der Beschwerdeführerin der Strafbefehl am 26. November 2020 zugestellt wurde. Infolgedessen begann die zehntägige Einsprachefrist am Folgetag, dem 27. November 2020 zu laufen und endete am 7. Dezember 2020.