BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Feststellung, wonach ihre Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Fristauslösend ist die erfolgreiche Zustellung des Strafbefehls. Die Frist beginnt am Folgetag der Zustellung zu