Die Staatsanwaltschaft informierte A.________ am 28. Dezember 2020 darüber, dass ihre Einsprache erst am 9. Dezember 2020 und damit zwei Tage nach Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben worden sei. Weiter setzte die Staatsanwaltschaft sie über die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 beteuerte A.________ mehrmals, dass sie ihre Einsprache gegen den Strafbefehl innert Frist in den Briefkasten in D.________ in Aarau eingeworfen habe. Damit beantragt sie sinngemäss eine Überprüfung der Gültigkeit ihrer Einsprache.