Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 161 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das kantonale Straf- gesetz durch Verweigerung der Namensangabe Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mit- telland, Einzelgericht, vom 16. März 2021 (PEN 21 47) Erwägungen: 1. A.________ wurde von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl (BM 20 42347) vom 20. November 2020 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz durch Verweigerung der Namensangabe schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 150.00 (zuzüglich Ge- bühren von CHF 100.00), unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Ta- gen bei schuldhaftem Nichtbezahlen, verurteilt. Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft informierte A.________ am 28. Dezember 2020 darüber, dass ihre Einsprache erst am 9. De- zember 2020 und damit zwei Tage nach Fristablauf der Schweizerischen Post über- geben worden sei. Weiter setzte die Staatsanwaltschaft sie über die Rückzugsmög- lichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 beteuerte A.________ mehrmals, dass sie ihre Ein- sprache gegen den Strafbefehl innert Frist in den Briefkasten in D.________ in Aarau eingeworfen habe. Damit beantragt sie sinngemäss eine Überprüfung der Gültigkeit ihrer Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 überwies die Staatsanwalt- schaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs beteuerte A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2021 erneut den fristgerechten Einwurf ihrer Einsprache in den Briefkasten der Schweizerischen Post. Das Regionalgericht schloss mit Entscheid vom 16. März 2021 auf Verspätung der Einsprache, trat auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 20. November 2020 (BM 20 42347) fest. Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 28. März 2021 beim Regionalgericht Beschwerde ein. Das Regional- gericht leitete die Eingaben zusammen mit den amtlichen Akten zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Bern weiter. Im Rahmen des Schriftenwechsels ver- zichteten die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht am 13. April und 14. April 2021 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Feststellung, wonach ihre Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Fristauslösend ist die erfolgrei- che Zustellung des Strafbefehls. Die Frist beginnt am Folgetag der Zustellung zu 2 laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl wird zum rechts- kräftigen Urteil, sofern gegen ihn keine gültige Einsprache erhoben wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Unbestritten und erwiesen ist, dass der Beschwerdeführerin der Straf- befehl am 26. November 2020 zugestellt wurde. Infolgedessen begann die zehntä- gige Einsprachefrist am Folgetag, dem 27. November 2020 zu laufen und endete am 7. Dezember 2020. Ferner ist nicht bestritten, dass grundsätzlich der Poststempel das Datum der Übergabe an die Schweizerische Post darstellt, weil die eigenhändige Datierung der Manipulierbarkeit unterliegt, was auch die Beschwerdeführerin im ein- gereichten Video (Minute 11.12) anerkennt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Staatsanwaltschaft insbesondere geltend, sie habe die Einsprache am Montag den 7. Dezember 2020 um 17:45 Uhr und damit noch während der Öffnungszeiten der Schweizerischen Post in deren Briefkasten in D.________ in Aarau eingeworfen. Über den Grund, weshalb die Stempelung trotz des rechtzeitigen Einwurfs erst am 9. Dezember 2020 erfolgt sei, könne nur spekuliert werden. Mögliche Ursachen seien eine nicht erfolgte Leerung des Briefkastens oder ein «Herumliegenlassen» des Briefs im Postverteilzentrum. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 beteuerte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Regionalgericht erneut den am 7. Dezember 2020 fristgerecht erfolgten Einwurf in den Briefkasten der Schweizerischen Post in D.________ in Aarau und appellierte an das zuständige Sachgericht, nicht auf den am 9. Dezember 2020 erfolgten Post- stempel abzustellen, da dieser einen vorgestrig erfolgten Einwurf nicht auszuschlies- sen vermöge. Das Regionalgericht setzte sich im angefochtenen Entscheid sorgfältig mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander und hielt fest, dass hin- sichtlich des Beweises der fristgerechten Postübergabe die Vermutung gelte, wo- nach das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Schweize- rische Post übereinstimme. Diese Vermutung sei unter Einbringung tauglicher Be- weismittel, insbesondere durch Zeugen, widerlegbar. Infolgedessen obliege der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung der Beschwerdeführerin. Diesen Nachweis habe sie vorliegend nicht erbringen können. Auf Anfrage des Gerichts habe die Post mitgeteilt, dass der fragliche Brief nicht vor dem 8. Dezember 2020 und auch dann erst nach der letzten Leerung in der Poststelle D.________ in Aarau eingeworfen worden sei. Weiter habe sie mitgeteilt, dass es keine 100%-Garantie für die Rechtzeitigkeit der Weiterleitung geben könne. Die Beschwerdeführerin habe zu- dem ausgeführt, sie könne das Einwerfen nicht durch Zeugen belegen. Ausserdem würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitpunkt des Briefeinwurfs in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2021, wonach sie den Brief um 17:45 Uhr eingeworfen habe, und in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2021, wonach sie den fraglichen Brief am Nachmittag eingeworfen habe, nicht decken. 3 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 28. März 2021 im Wesentli- chen was folgt: Sie wirft dem Regionalgericht vor, seinen Entscheid auf blosse Vermutungen zu stüt- zen. Dazu sei unverständlich, weshalb das Telefongespräch zwischen ihr und ihrem Psychiater, das am Montag den 7. Dezember 2020 stattgefunden habe und dem- nach ihre Aussage stütze, nicht thematisiert worden sei. Weiter beanstandet die Be- schwerdeführerin, dass das Regionalgericht den Grundsatz «in dubio pro reo» nicht angewandt habe, woraus ihr ein Nachteil erwachsen sei, und darüber hinaus allge- mein gegen den in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz «Han- deln nach Treu und Glauben» verstossen habe. Abschliessend verweist die Be- schwerdeführerin auf ein .________-Video (https://.________, zuletzt besucht am 31. Mai 2021), in welchem sie vorab (Minute 5:40 sowie 14:35) erklärt, dass der Widerspruch zwischen ihrem Schreiben vom 6. Januar 2021 sowie ihrer Eingabe vom 25. Februar 2021 betreffend den Zeitpunkt des Briefeinwurfs auf einer Unsi- cherheit ihrerseits beruhe, da sie an dem besagten 7. Dezember 2020 noch einen weiteren Brief eingeworfen habe. Anschliessend stimmt sie (Minute 11:12) dem Re- gionalgericht zu, indem sie einräumt, dass die eigenhändige Datierung der Manipu- lierbarkeit unterliege, weil es ein Einfaches sei, einen Brief vorzudatieren, was sie vorliegend mit Bestimmtheit nicht gemacht habe und auch sonst «in der Regel» nicht mache. Weiter rezitiert sie die teilweise bereits in der Beschwerdebegründung geäusserten Argumente und hält die Gerichtsbarkeit dazu an, vorliegend «ein Auge zuzudrücken», weil ihr mit dem Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts enorm geschadet werde. 5. Bezüglich der Frage der Gültigkeit der Einsprache schliesst sich die Beschwerde- kammer integral den Argumenten des Regionalgerichts an (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Regionalgericht sich auf blosse Ver- mutungen stütze, den Grundsatz «in dubio pro reo» verletze und damit gegen Treu und Glauben verstosse, geht fehl. Das Regionalgericht setzte sich eingehend mit der Beweislastregel auseinander und hielt zutreffend fest, dass die Widerlegung der Ver- mutung, wonach das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Schweizerische Post übereinstimme, der Beschwerdeführerin obliege. Die alleinige Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einsprache fristgerecht in den Briefkasten geworfen zu haben, reicht nicht aus, um diese Präsumtion umzustossen, zumal sie vorliegend die negativen Folgen der Vermutung zu tragen hat und demnach selbst- redend ein Interesse aufweist, dass davon abgewichen wird. Als zusätzliches Be- weismittel führt sie das Gespräch mit ihrem Psychiater ins Feld, das am 7. Dezember 2020 erfolgt sein soll. Dieses Vorbringen ist unbehilflich, da es dem Psychiater nicht möglich ist, den von der Beschwerdeführerin behaupteten Einwurf am 7. Dezember 2020 aus eigener Wahrnehmung zu bestätigen. Der Sache nicht dienlich ist auch die Videobotschaft (Minute 5:40; 14:35), in welcher die Beschwerdeführerin ihre wider- sprüchlichen Aussagen zwischen dem Schreiben vom 6. Januar 2021 und der Ein- gabe vom 25. Februar 2021 zu erklären versucht. Damit liegt kein neues unabhän- giges Beweismittel vor, welches die Parteibehauptung der Beschwerdeführerin zu untermauern vermag. Schliesslich versuchte das Regionalgericht mittels Anfrage bei 4 der Schweizerischen Post in Erfahrung zu bringen, ob Verspätungsmeldungen vor- liegen oder die Möglichkeit bestehe, dass Briefe aufgrund des hohen Briefaufkom- mens verspätet abgestempelt worden seien, worauf die Schweizerische Post keine verbindlichen Antworten geben konnte. Sie hielt fest, es sei aufgrund des Scanereig- nisses am 9. Dezember 2020 davon auszugehen, dass der Brief nicht vor dem 8. Dezember 2020 und auch dann erst nach der letzten Leerung bzw. Schalterschluss aufgegeben worden sei. Mit letzter Sicherheit liesse sich dies allerdings nicht sagen, da es immer auch Verzögerungen geben könne, ungeachtet der Vorweihnachtszeit. Eine 100%-Garantie könne die Schweizerische Post leider nicht abgeben. Zusammenfassend liegen einzig die Ausführungen der Beschwerdeführerin betref- fend den fristgerechten Einwurf der Einsprache in den Briefkasten der Schweizeri- schen Post in D.________ in Aarau vor. In Übereinstimmung mit dem Regionalge- richt und wie zuvor nochmals ausführlich begründet, bringt die Beschwerdeführerin keine Argumente vor, welche geeignet wären, die Präsumtion umzustossen, wonach das Datum des Poststempels mit dem Datum der Übergabe an die Schweizerische Post übereinstimmt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Wie bereits das Regionalgericht festhielt (vgl. Ziffer 16 des Entscheids vom 15. März 2021), ersuchte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Januar 2021 um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Dieses Gesuch wird gemäss Art. 94 StPO von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden praxis- gemäss auf CHF 1’200.00 festgelegt. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrens- ausgang nicht zu sprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 20 42347 – per Kurier) Bern, 11. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6