30. November 2020 ausführte: «Gerne stelle ich Ihnen alsdann eine begründete Stellungnahme in Aussicht». Die Aufforderung zur Einsprachebegründung im Fall des Festhaltens an der Einsprache entspricht der gängigen Praxis. Dass persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin den Beizug eines Rechtsvertreteres erforderlich gemacht hätten, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls rechtfertigt das Alter der Beschwerdeführerin allein nicht einen Anwaltsbeizug.