Ausführungen zur konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung von Auflagen im Führerausweis bedurfte es – zumindest in jenem Zeitpunkt – nicht. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 um eine Begründung der Einsprache gebeten und die Administrativakten ediert hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie die Übertretung mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgen werde, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Beizug eines Anwalts allenfalls hätte rechtfertigen können, zumal es die Verteidigung selbst war, die in ihrem Schreiben vom