waltlichen Beistand wahrzunehmen. Im Rahmen der Einsprachebegründung hätte es ausgereicht, gegenüber der Staatsanwaltschaft dasselbe geltend zu machen, unter Beilage ihrer Eingabe an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie dessen Reaktion vom 16. November 2020 (Verzicht auf weitere Abklärungen und Einstellung des Administrativverfahrens). Ausführungen zur konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung von Auflagen im Führerausweis bedurfte es – zumindest in jenem Zeitpunkt – nicht.