Dem im Raum stehenden Tatvorwurf liegt kein komplexer Sachverhalt zugrunde. Sachverhaltsmässig ging es allein um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Sehhilfe fahren darf. Hierbei handelte es sich um keine schwierige Fragestellung. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt selber – resp.