Beim Vorwurf des Missachtens von Auflagen im Sinn von Art. 95 Abs. 3 Bst. a SVG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse geahndet wird. Zwar darf – wie bereits unter E. 4.1 hiervor ausgeführt – auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen hat. Indes erscheint der Beizug eines Anwalts im vorliegenden Verfahren nicht als im Sinn von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geboten. Dem im Raum stehenden Tatvorwurf liegt kein komplexer Sachverhalt zugrunde.