5 Stellungnahme seiner Mandantin an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 8. Oktober 2020. 4.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, wonach vorliegend kein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 3.3 hiervor). Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Folgendes: Beim Vorwurf des Missachtens von Auflagen im Sinn von Art. 95 Abs. 3 Bst.