Weiter wurde – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter von Relevanz – geltend gemacht, dass das Trottoir als solches nicht erkennbar gewesen sei resp. kein Trottoir vorgelegen habe, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 41 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) sowie Art. 43 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 SVG gar nicht erfüllt sein könne. Die Beschwerdeführerin habe sich korrekt verhalten und den rechten Fahrbahnrand zu Recht befahren, um dem entgegenkommenden Fahrzeug genügend Platz zum Kreuzen einzuräumen. Auch insoweit stützte sich die Rechtsvertretung auf die