In der Hauptsache wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr auf eine Sehhilfe angewiesen sei, was dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit dem Formular «Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung» vom 12. September 2018 mitgeteilt worden sei. In diesem Zusammenhang machte der Rechtsvertreter rechtliche Ausführungen zur Wirkung einer Auflage im Führerausweis (Frage der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung). Weiter wurde – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter von Relevanz – geltend gemacht, dass das Trottoir als solches nicht erkennbar gewesen sei resp.