a StPO somit zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. auch den Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 253 vom 24. November 2011 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156). 4.3 Den Akten lässt sich – soweit hier interessierend – folgender Sachverhalt entnehmen: Gemäss Anzeigerapport vom 3. August 2020 soll die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2020 als Lenkerin eines Personenwagens auf der Höhe des Bauernhofs D._____