Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer in Strafsachen sind die Anwaltskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO somit zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. auch den Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 253 vom 24. November 2011 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156).