Daraus ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falls abhängt, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 und 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11. Juni 2019