3 ge der Kostenliquidation gegangen, welche sich – in dieser Weise – nur aufgrund des Anwaltsbeizugs überhaupt gestellt habe. Insgesamt habe sich der Anwaltsbeizug somit weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls oder durch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt.