Auf dieses Schreiben sei in der Einsprachebegründung verwiesen worden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht zur «umfassenden Widerlegung des Strafvorwurfs gezwungen» worden, sondern sie sei lediglich gebeten worden, ihre Einsprachegründe darzulegen. Hier hätten der Nachweis ihrer Hausärztin bzw. die Ausführungen im bereits erwähnten Schreiben vom 8. Oktober 2020 vollkommen ausgereicht. Auch hinsichtlich der im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO erstellten Eingabe vom 10. März 2021 sei kein anwaltlicher Beistand erforderlich gewesen, sei es doch bloss um die Fra-