Die Beschwerdeführerin hätte ohne anwaltlichen Beistand vor der Staatsanwaltschaft vorbringen können, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine Sehhilfe mehr benötigt habe. Dass sie dazu effektiv in der Lage gewesen sei, zeige ihre umfassende Stellungnahme an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 8. Oktober 2020, mit welcher sie offenbar erreicht habe, dass auf Administrativmassnahmen verzichtet worden sei. Auf dieses Schreiben sei in der Einsprachebegründung verwiesen worden.