Davon könne vorliegend nicht gesprochen werden. Anders als die Beschwerdeführerin geltend mache, seien im Einspracheverfahren lediglich simple Sachverhaltsfragen zu klären gewesen. Die in der Beschwerde und in der Einsprachebegründung gemachten Ausführungen zur konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung von Auflagen im Führerausweis hätten auf die Begründung der Verfahrenseinstellung keinen Einfluss gehabt, sei diese doch unter Hinweis auf Art. 8 StPO erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte ohne anwaltlichen Beistand vor der Staatsanwaltschaft vorbringen können, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine Sehhilfe mehr benötigt habe.