alles andere als einfach zu beurteilen und von einem durchschnittlichen Erwachsenen nur schwer zu erfassen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer die Anwaltskosten nur zu ersetzen seien, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Davon könne vorliegend nicht gesprochen werden.