Trotzdem sei sie am 1. Dezember 2020 aus prozessökonomischen Gründen zu einer Einsprachebegründung aufgefordert worden. Sie sei gezwungen gewesen, den Strafvorwurf umfassend zu widerlegen, weil die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nicht direkt aufgehoben habe. Weiter habe sie am 26. Februar 2021 Gelegenheit erhalten, sich vor der Einstellung zur Kostenliquidation zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht habe. Ausserdem sei der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung betreffend Eintragungen von Auflagen im Führerausweis alles andere als einfach zu beurteilen und von einem durchschnittlichen Erwachsenen nur schwer zu erfassen.