a und c StPO (denen zufolge die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe resp. die Aufwendungen geringfügig seien) klar erfüllt, so dass keine Entschädigung auszurichten sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe sich erst nach Erhalt des Strafbefehls anwaltlich beraten lassen. Ihr Anwalt habe Einsprache erhoben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Administrativverfahren eingestellt worden sei. Trotzdem sei sie am 1. Dezember 2020 aus prozessökonomischen Gründen zu einer Einsprachebegründung aufgefordert worden.