2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Entschädigungspunkt an, dass es sich um einen Bagatellfall mit zudem einfachem Sachverhalt handle, weshalb der Beizug eines Anwalts für die Ausübung der Verteidigungsrechte nicht erforderlich gewesen sei. Des Weiteren seien die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 Bst. a und c StPO (denen zufolge die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe resp.